Satzung
SATZUNG
für den Verein zur Förderung von Artistik und Ausbildung an der Schule für Artistik Berlin e. V.
„ALLEZ-HOPP"
Berlin, 20. Februar 2003
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ALLEZ-HOPP" - Verein zur Förderung von Artistik und Ausbildung an der Schule für Artistik Berlin e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, zum Wohle der Schülerinnen und Schüler der „Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik / Fachrichtung Artistik", im Folgenden Schule für
Artistik genannt, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu unterstützen. Insbesondere will der Verein die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Artistik durch die Unterstützung von unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aktivitäten fördern, wenn die Mittel, die der Schule im Rahmen des Haushalts zur Verfügung gestellt werden, nicht ausreichen oder wenn aufgrund unvorhergesehener Notfälle derartige Aktivitäten behindert oder infrage gestellt werden. Er soll die Gemeinschaft zwischen Eltern, Lehrern und Schülern fördern. Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln soll keineswegs ersetzt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung „Steuerbegünstigte Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
Förderung des Nachwuchses auf allen Gebieten der Artistik und auf verschiedenen Wegen.
Kontaktpflege zu allen Förderern, wie
Einzelpersonen und Gruppen, Artisten Organisationen, Agenturen, Veranstaltern, Varietes, Zirkussen im In- und Ausland.
Aufbau von Kontakten zu europäischen und anderen Zirkusschulen ähnlich der Schule für Artistik. Beihilfen zu Honoraren für Gastdozenten / Stipendien für Gaststudenten.
Beihilfen für Arbeitsmittel, wie Requisiten, Kostüme, spezielle Lehrmittel der Schülerinnen und Schüler der Schule für Artistik.
f) Vergabe leistungsbezogener Stipendien / Förderung gezielter Patenschaften für einzelne Schüler und Schülergruppen der Fachrichtung Artistik.
g) Förderung von Publikationen der Schule für Artistik, wie Veranstaltungskalender, Werbebroschüre.
h) Beteiligung oder Beihilfen bei der Durchführung von Veranstaltungen der Schule für Artistik im In- und Ausland.
§ 3 Finanzen
l. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
2. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
l. Mitglied kann jede in- und ausländische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand, womit zugleich die Anerkennung der Satzung verbunden ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss. Die Aufnahmeentscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch schriftliche Austrittserklärung, L--richtet an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Über den Ausschluss, der nur aus wichtigen Gründen möglich ist, entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund ist insbesondere darin zu sehen, dass ein Mitglied grob gegen Aufgaben und Ziele des Vereins verstößt oder seine Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt.
4. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein oder die 'Schule für Artistik verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes verliehen werden; ihnen stehen alle Mitgliedschaftsrechte und zusätzlich die besonderen Rechte eines Kuratoriumsmitglieds zu.
§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§8) b) der Vorstand (§6) c) das Kuratorium (§7)
2. Wahlberechtigt und wählbar sind die Mitglieder
§ 6 Der Vorstand
l. Der Vereinsvorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- seiner/m Stellvertreter(in)
- 1 Beisitzer(in)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt; seine Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Der Vorstand bleibt bis zur Neubestellung im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand beschließt nach erfolgter Wahl seine Geschäftsverteilung, insbesondere über das Amt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen,
3. Der Vorstand fahrt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung, Aufstellung der
Tagesordnung
- Ausführung der Vereinsbeschlüsse
- Aufstellung eines Haushaltsplanes
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung eines Jahresberichts nach
Ablauf eines Geschäftsjahres
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
5. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden nach Bedarf' und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter(in). Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. bei Abwesenheit die Stimme der/des Stellvertreterin
6. über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das jedes Vorstandsmitglied erhält.
§ 7 Das Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 4 Personen. Ihm gehören als ständiger Vertreter der/die Schulleiter(in) und der/die Künstlerische Leiter(in) der Schule für Artistik an. Die übrigen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung' auf Vorschlag des Vorstandes für 2 Jahre gewählt. Die Kuratoren bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
2. Dem Kuratorium obliegt die Beratung des geschäftsführenden Vorstandes.
3. Das Kuratorium hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse.
4. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Die Mitgliederversammlung ° ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
(1) Wahl des Vorstandes
(2) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
(3) Entgegennahme der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
(4) Satzungsänderungen
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet
(1) grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der
persönlich abgegebenen Stimmen
(2) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder über
die Festsetzung des Mindestbeitrages
- die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- vom Vorstand abgelehnte Beschwer
den gegen Ausschluss
(3) mit '/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Falle der Auflösung des Vereins.
(4) Für den Fall der Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschluss fähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind, § 8
Absatz 1 Sätze 3, 4 und 5 gelten entsprechend.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen durch einfache Postzustellung einberufen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn '/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
6. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Über den Verlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung und vorn Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigt,-- Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Artistik und Ausbildung im Bereich der Artistik.